Auf der Hand liegt, dass die Einwilligung sofort mit einem Widerspruch erlischt. Die eMail-Adresse darf dann mit sofortiger Wirkung nicht mehr zum Versand verwendet werden.
Weniger bekannt ist ein Urteil des Amtsgerichtes Bonn (AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15), dass die Einwilligung für Newsletter auch dann verfällt, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wurde. Als Zeitraum sah man vier Jahre.
Wer also sicher gehen will, die Einwilligungen nicht verfallen zu lassen, sollte einmal jährlich einen Newsletter versenden.