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Ist man ein privater eBay-Verkäufer, wenn man nur eigene und gebrauchte Artikel bei eBay verkauft?

Die Rechtsprechung ordnet Verkäufer, die regelmäßig und eine größere Anzahl von Artikeln in eBay verkaufen als gewerbliche Anbieter ein.

Es sind folgende Kriterien für eine gewerbliche eBay-Tätigkeit ausschlaggebend:

  • Die Zahl der monatlichen Auktionen (bereits ab 20 Auktionen wird es grenzwertig!)
  • regelmäßige und wiederholtes Angebot von Neuwaren oder gleichwertige Waren sowie Dienstleistungen
  • Kurze Warenumschlagszeiten. Es werden kurzfristig bei eBay Waren gekauft und anschließend wieder verkauft.

Die Einstufung als gewerblicher Verkäufer hat weitreichende Folgen. Neben den steuerlichen Aspekten können eine Vielzahl weitere rechtliche Bestimmungen und Vorschriften in Kraft treten. Neben dem Einräumen eines Widerrufs- und Rückgaberechts sowie einer Garantie bzw. Gewährleistung hat ein gewerblicher Verkäufer das Risiko für den Versand zu tragen. Er ist Impressum pflichtig mit allen notwendigen Angaben (einschließlich Steuernummer) und muss u.a. das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie die Datenschutzverordnung beachten und die DSGVO deklarieren.

Beispiel: Häufig findet man bei eBay „Hobby-Bäcker“, die selbstgebackene Kuchen und Kekse anbieten. Diese seien beispielhaft genannt, weil hier weitere Besonderheiten zum Tragen kommen: die Produktionsstätten unterliegen der Gewerbeordnung, es muss ein Gewerbe angemeldet sein. Des Weiteren muss ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Die Produkte müssen entsprechend der Lebensmittelverordnung produziert, verpackt und die Inhalte deklariert sein. Kriterien, die oft selbst bei kommerziellen Betrieben nicht korrekt umgesetzt werden!

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