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Darf man kostenlose Inhalte ohne jede Einschränkung frei verwenden?

Nein, denn die Tatsache, dass ein Urheber seine Werke kostenlos zur Verfügung stellt oder gar die freie Nutzung einräumt, hebt nicht das Urheberrecht auf.

Also auch bei kostenlosen Werken, wie man sie häufig bei Open-Source-Software, Shareware, Freeware oder für eine Creative Common Licence findet, ist das Urheberrecht anzuwenden.

Der Urheber muss also durch besondere Vertragsbedingungen ausdrücklich gestatten, dass sein Werk z.B. ohne Nennung seines Namens verwendet werden darf. Dabei ist es egal, ob für private oder kommerzielle Nutzung. Auch Abänderungen muss der Urheber zustimmen, sowie dem Recht, die Werke weiterzuentwickeln oder zu veräußern. Das Urheberrecht ist in jedem Fall anzuwenden.

Vorsicht ist also geboten, wenn Bildportale Bilder kostenlos anbieten. Auf jedem Fall sollte das Nutzungsrecht genauestens gelesen werden.

Besonders sei hier das Bilderportal Pixelio.de genannt. Seit Jahren tauch dieses Bilderportal im Zusammenhang mit Abmahnungen und bestimmten Fotografen negativ in den Medien und im Internet auf. Es gibt gefühlt kein andres Portal, dass die Gerichte seit Jahren derartig beschäftigt wie dieses.

Die Ursache liegt hier in der (besonderen) Gestaltung der Nutzungsbedingungen, die sich von fast allen anderen größeren Portalen unterscheidet. Wer das nicht genau liest und im Detail beachtet, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Und es werden gleich mehrere Stolpersteine kombiniert. Das haben sich einige „findige“ Fotografen als Geschäftsmodell zunutze gemacht.

Selbstverständlich wäre es für Pixelio.de ein Leichtes, durch Änderung der Nutzungsbedingungen mehr Sicherheit ins System zu bringen als durch verbale Warnungen und Hinweise. Aber hier wird ein erfolgreiches Geschäftsmodell praktiziert. Ein Schelm, wer Böses denkt.

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