Artikel
Darf man einen Bestandskunden jederzeit kontaktieren?

Eigentlich sollte hier die Sache eindeutig sein. Schließlich handelt es sich um einen Bestandskunden, der bereits etwas gekauft hat.

Aber auch hier gilt grundsätzlich, dass der Kunde zuvor der Zusendung von Newslettern und Informationen zugestimmt hat.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, deklariert im Ausnahmegesetzt §7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Man darf neue eMail-Adressen beim Kauf eines Produktes generieren, aber unter strengen Regeln:

Der Verkäufer ist verpflichtet, deutlich bei der erstmaligen Erhebung der eMail-Adresse auf die Direktwerbung ähnlicher Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Unbedingt zu beachten ist hier der Begriff „ähnlich“. Denn kauft der Kunde z.B. eine Jeans, darf er nicht Angebote zu technischen Geräten oder Lebensmitteln erhalten. Man darf also nur Produkte und Dienstleistungen bewerben, die dem gekauften Produkt ähneln.

Zweite Bedingung: es muss tatsächlich ein Kaufabschluss stattgefunden haben. Die bloße Registrierung für ein Produkt ist nicht ausreichend.

Die Antwort lautet also auch hier „nein“. Sie benötigen also immer im Vorfeld eine Genehmigung. Vorsicht ist auch bei der Ausnahmeregelung geboten, denn was „ähnlich“ genau bedeutet, ist sehr schwammig.

www.KRquadrat.com

InternetMarketingRecht

Copyright: 2004 – 2017 | KRquadrat.com