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eMail Verteilerlisten gehören in das BCc Feld

Noch immer werden von Firmen eMails versendet, bei denen mehrere Empfänger als Verteilerliste in das Cc-Feld hineinkopiert werden. Das Problem dabei ist, dass jeder einzelne Empfänger alle anderen Adressaten offen sehen und lesen kann.

Ein rechtlicher Konflikt entsteht, wenn die E-Mail-Adressen ganz oder im erheblichen Umfang aus Vor- und Zunamen bestehen. Denn dann sind diese Daten / Informationen als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verstehen. Eine Weitergabe an Dritte ist somit nur mit der Einwilligung von den Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage erlaubt.

Deswegen: Email-Verteilerlisten gehören in das Feld BCC (=Blindkopien). Nur so sind die einzelnen E-Mails der Verteilerliste nicht für den Empfänger erkennbar.

Zwar stellen die Datenschutzbehörden in Fällen, bei denen für alle die Liste der Mail-Empfänger offen sichtbar sind, für gewöhnlich nur einen (folgenlosen) Datenschutzverstoß fest, aber es kann auch anders kommen:

2013 wurde der Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens durch das Bayerische Landesamt für den Datenschutz ein deftiges Bußgeld aufgedrückt, weil sie einen offenen Email-Verteiler verwendete.

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