Häufig findet man in etwa folgenden Passus im Impressum, um einer möglichen Abmahnung vorzubeugen:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitte ich um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werde ich gänzlich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“
Auf solche Hinweise sollte man unbedingt und generell verzichten, denn sie sind absolut bedeutungslos und schützen nicht davor, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden.
Man hat nur eine Chance, einer Abmahnung wirksam zu begegnen, und zwar wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist (z.B. weil kein Wettbewerbsverstoß oder keine Urheberrechtsverletzung vorlag) oder rechtsmissbräuchlich ist.
Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, muss der Abgemahnte die Anwaltskosten nicht tragen und es besteht kein Unterlassungsanspruch. Aber wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, hängt vom Einzelfall ab und ist kompliziert.
„Ausgangspunkt für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist der § 8 Abs. IV UWG. Danach ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ob und wann das der Fall ist, wurde in einigen aktuellen Gerichtsverfahren entschieden.“
(Zitat aus eRecht24.de)