Category "Recht"

Auf der Hand liegt, dass die Einwilligung sofort mit einem Widerspruch erlischt. Die eMail-Adresse darf dann mit sofortiger Wirkung nicht mehr zum Versand verwendet werden.

Weniger bekannt ist ein Urteil des Amtsgerichtes Bonn (AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15), dass die Einwilligung für Newsletter auch dann verfällt, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wurde. Als Zeitraum sah man vier Jahre.

Wer also sicher gehen will, die Einwilligungen nicht verfallen zu lassen, sollte einmal jährlich einen Newsletter versenden.

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Vorweg zur Erklärung: das Opt-in Verfahren ist ein ausdrückliches Zustimmungsverfahren, bei dem der Endverbraucher die Werbekontaktaufnahmen vorher (meist durch eMail, Telefon, SMS, …) explizit zustimmen muss. Bei dem Double Opt-in Verfahren wird meist per eMail anschließend noch eine zusätzliche Bestätigung versendet.

(Quelle Wikipedia)

In der Praxis erhält jeder neue Newsletter-Abonnent ein follow-up eMail, in dem er die Anmeldung (oder Abmeldung) zum Newsletter noch einmal explizit bestätigen soll. Damit möchte man sicher gehen, dass niemand in fremden Namen für eine fremde Adresse Werbe-eMails und somit Spam anfordert.

Gesetzlich ist das Double Opt-in Verfahren in Deutschland keine Pflicht. Es sollte aber immer angewendet werden, denn nur so kann man im Streitfall nachweisen, dass eine bestimmte Person den Newsletter auch tatsächlich angefordert hat.

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