Category "Recht"

Eigentlich sollte hier die Sache eindeutig sein. Schließlich handelt es sich um einen Bestandskunden, der bereits etwas gekauft hat.

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Eine typische Situation hierfür stellen eine Messe oder Ausstellung dar.

Ein potenzieller Kunde übergibt seine Visitenkarte und bekundet Interesse an den Produkten und den Dienstleistungen. Es stimmt mündlich zu, dass ihm Newsletter und Informationen geschickt werden dürfen.

Grundsätzlich ist die Form der Zustimmung nicht vorgeschrieben. Soweit so gut. Allerdings hat der Versender der Newsletter die Nachweispflicht, dass zugestimmt wurde, ansonsten ist das Prozedere des Opt-in Verfahrens DSGVO konform. 

Bei einer mündlichen Zusage hat man also keine Möglichkeit, die Zustimmung zu beweisen. Kann (oder will) sich der Interessent also später nicht mehr an die Zustimmung erinnern, hat man ein Problem. Denn eine Visitenkarte kann auf vielerlei Wegen zu einem gelangen: man kann sie gefunden haben, sie lag irgendwo aus oder jemand Fremdes hat die einfach zugesteckt.

Also nein. Jeder Versender von Newslettern muss auch Monate oder Jahre später nachweisen können, wie er an die Adresse gekommen ist und dass eine Zustimmung zum Versand von Newsletter vorlag.

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